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Haiders innewohnende Tendenzen...

Am 18. April 2001 sprach das Oberlandesgericht Wien den Politikwissenschafter Anton Pelinka vom Vorwurf der üblen Nachrede in letzter Instanz frei. Dem vorangegangen war die Feststellung Pelinkas, dass "Haider (...) in seiner Karriere immer wieder Aussagen gemacht" habe, "die als Verharmlosung des Nationalsozialismus zu werten sind. Er hat einmal die Vernichtungslager ,Straflager' genannt. Insgesamt ist Haider verantwortlich für eine neue Salonfähigkeit bestimmter nationalsozialistischer Positionen und bestimmter nationalsozialistischer Äußerungen". Der Politikwissenschafter war in erster Instanz verurteilt worden, was international für Aufsehen gesorgt hat.

(TATblatt)

Dem Kärntner Landeshauptmann sei, so das Oberlandesgericht, "abstrahiert zum Vorwurf zu machen, mit einer gewissen Nähe zum Nationalsozialismus zu kokettieren und Grauzonen zu betreten, in welchen die Greueltaten dieses Regimes in ihrer tatsächlichen Dimension nicht akzeptiert werden". Allen von Anton Pelinka - über die "Straflager"-Aussage hinaus - im Verfahren angeführten Erklärungen Haiders würde "im Wesentlichen eine mehr oder weniger ausgeprägte Tendenz innewohnen, die Intensität der NS-Gewaltmaßnahmen von ihrem Gewicht her zu verringern, selbst wenn mit aller Regelmäßigkeit die sofortige Abschwächung der an den Nationalsozialismus erinnernden Statements unmittelbar nachfolgt".

...und ambivalenten Einstellungen

Auch in der "Straflager"-Aussage "bricht die ambivalente Einstellung des Privatanklägers wiederum durch, wenn er sich zunächst einer Diktion bedient, die durch ihren semantisch herunterspielenden Charakter eine Anlehnung an das NS-Gedankengut initiiert, die aber schon mit dem nächsten Halbsatz den ursprünglichen Aussagesinn weitestgehend entschärft und in seiner Bedeutung zurücknimmt", heißt es in dem von Senatsvorsitzenden Herbert Körber unterzeichneten Urteil.
Das Oberlandesgericht hält - unter Hinweis auf Artikel 10 Menschenrechtskonvention - ausdrücklich fest: "Kritik zu üben ist kein Sakrileg. Wer Verhaltensweisen anderer, insbesondere Äußerungen und Handlungen einer kritischen Beurteilung unterzieht, braucht das Strafrecht nicht zu fürchten. Dass sich der Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist nachfühlbar, rechtlich aber unmaßgeblich..."
Die Grenzen für kritische Werturteile müssten freilich eingehalten werden. Strafrechtlich relevante Wertungsexzesse seien "erst abfällige Beurteilungen, die entweder in Relation zum Tatsachensubstrat ganz unverhältnismäßig überzogen sind oder jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lassen." Die Äußerung Pelinkas im italienischen Fernsehen sei aber "noch nicht unverhältnismäßig überzogen bzw. bewegt sich innerhalb des Sachbezogenen und bleibt demnach für eine persönliche Diffamierung allein kein Raum".

...samt fehlender Fortüne

Um Haiders Fortüne in Gerichtssachen scheint es überhaupt schon einmal besser bestellt gewesen zu sein. Am 6. Mai 2001 wurde bekannt, dass profil-Herausgeber Rainer vor dem Oberlandesgericht Wien in einem Verfahren gegen Haider Recht bekommen hat. Rainer hatte in der Zeitschrift trend gemeint, Haider bediene sich Nazi-Parolen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nunmehr das Urteil des Landesgerichts, wonach Rainers Kommentar eine Form "zulässiger politischer Kritik" darstelle. Und am 22. April hatte das Handelsgericht Wien Haider in erster Instanz schuldig gesprochen, weil er im September 1999 im ORF-Radio gesagt hatte: "Ich hätte mir gewünscht, dass ein Regierungsmitglied mal die Frage gestellt hätte, was hat denn dieser Drogendealer, der da ums Leben gekommen ist, alles an unseren Kindern verbrochen, denen er die Drogen verabreicht hat?" Der Wahrheitsbeweis, dass Omofuma ein Drogenhändler gewesen sei, sei laut Gericht nicht erbracht worden. Laut Erstinstanzurteil müsse Haider seine Aussage im Radio widerrufen und die Prozesskosten der klagenden Partei übernehmen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
 
 

aus TATblatt Nr. +165 vom 10. Mai 2001
 
 
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