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"Wo Bundesheer draufsteht, muss auch Bundesheer drin sein", so der selbstproklamierte Leitspruch der den schon länger schwelenden Konflikt um das Recht zur Verwendung des Domain- Namens "www.bundesheer.at" hat kurz und gut auf den Punkt bringt. Nach einem kürzlich zugestellten Entscheid darf ab sofort nämlich nur noch das Bundesheer diese Adresse als Bezeichnung für seine Homepage führen. "Dem Namensträger muss ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, dass sein Name nicht gebraucht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen er nichts zu tun hat", ein derartiger Gebrauch verletzte schutzwürdige Interessen des Namensträgers, heißt es im Gerichtsentscheid.

Aus dem Spruch des OGH dürften sich nun auch weit reichende Konsequenzen für eine Reihe weiterer anhängiger Fälle ergeben, bei denen die Namen öffentlicher Einrichtungen von privaten Anbietern als Domain-Namen gewählt wurden.

In einem noch nicht öffentlichen EU- Papier datiert mit Anfang Oktober wird eine zentrale Regelung des ohnehin umstrittenen "Cybercrime"-Vertrags beim Europarat noch verschärft Grundsätzlich soll jeder "illegale Zugang zu einem geschützten System" als "gefährlicher Angriff" gewertet werden, egal ob überhaupt eine Absicht hinter diesem Zugang steht. Das "Explanatory Memorandum" des Kommissionsentwurf stellt vielmehr fest, dass die Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen kein notwendiges Kriterium für das Vorliegen einer "gefährlichen Attacke" sei, weil viele UserInnen ihre Systeme leider viel zu wenig schützten.

Dieser Entwurf mag zwar im Bezug auf den Schutz der Privatsphäre von InternetnutzerInnen durchaus Positives mit sich bringen, geht andererseits aber an der Realität des Internets insofern vorbei, als man sich auf Websites aller Art durch Löschen eines Teils der URL häufig in einem (nicht geschützten) Ordner wiederfinden kann, der eigentlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Websites, in deren "geschützte" Bereiche Suchmaschinen direkt linken, sind ebenfalls keine Seltenheit im Netz.

Nach dem Wortlaut der EU-"Rahmenentscheidung" ist in jedem der zitierten Fälle jedenfalls ein strafbarer Tatbestand gesetzt, wenngleich – und jetzt kommt der tröstliche Teil - die Strafe bei solchen "Bagatellfällen" "nicht immer in Form von Gefängnis" abzusitzen sei. Falls aber der bzw. dem EigentümerIn auch nur ein indirekter ökonomischer Schaden welcher Art auch immer entstanden sei, dann seien "erschwerende Umstände" gegeben. Das Delikt müsse dann EU-weit mit einem Strafrahmen von mindestens vier Jahren Gefängnis beantwortet werden. Der Rahmenentwurf soll laut Willen der Kommission bis 30. Juni 2003 in allen Mitgliedsstaaten der EU umgesetzt werden.

Die Jagd auf "TerroristInnen" macht auch vorm Internet nicht halt. Ende November wird Somalia daher auf Drängen der USA kurzerhand "offline" geschalten. Der Grund dafür: Somalias einzigeR InternetproviderIn und eine weitere Telekomfirma, die nur nebenbei angemerkt die größte Arbeitgeberin in Somalia ist, befinden sich auf einer von den USA veröffentlichen Firmenliste mit 61 vermeintlichen UnterstützerInnen des Al-Qaeda-Netzwerkes.

Zusammen mit der Trennung aller Internetverbindungen nach Somalia, wurden auch ein großer Teil der internationalen Telefonleitung und ein Teil des Finanztransfers ins Ausland eingefroren. In einem Land in dem 80% der Bevölkerung vom Geld von Verwandten im Ausland leben, dürfte diese subtilere Art von "Kampf gegen den Terrorismus" relativ katastrophale Auswirkungen für viele EinwohnerInnen haben. Auch die Kommunikation der Regierung, der UN, sowie vieler Hilfsorganisationen dürfte speziell durch den Wegfall von Internetzugängen eher leiden, wie die betroffenen Firmen betonen.

aus TATblatt Nr. +178 vom 29. November 2001

 
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