TATblatt


Das Ungeheuer vom Wolfgangsee

Von Birnen, Schiffbrüchigen und Nacktbadenden

Es trug sich zu im Sommer 1995, genauer am 2. August 1995 um 17.25 Uhr. Der deutsche Bundeskanzler Helmut K. nebst Gattin und Wachpersonal urlaubte gerade friedlich am Wolfgangsee, da erschienen plötzlich zwei Boote mit insgesamt zehn bis zwölf Mensch Besatzung in der Brunnwinklbucht vor dem K'schen Feriendomizil. Über das, was dann geschah, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Der Unabhängige Verwaltungssenat sucht nun Klärung.

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Nach einem Straferkenntnis der BH Salzburg-Umgebung, der sich weitgehend auf Aussagen der Kanzlergattin Hannelore K. stützt, sollen die BootsfahrerInnen "durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört [haben], weil sie lautstark den Vornamen des deutschen Bundeskanzlers riefen und dabei ihr Hinterteil entblößten", womit sie bei der Gelegenheit auch gleich mal den "öffentlichen Anstand" verletzten, indem sie ihr "nacktes Gesäß in Richtung der Unterkunft des Herrn Dr. K. zeigten." Damit wurden sowohl Paragraph 81(1) Sicherheitspolizeigesetz als auch Paragraph 1 Landespolizeistrafgesetz übertreten, wofür jeweils 2.000 Schilling pro Person eingefordert wurden.

Zumindest einer der Beschuldigten nahm den "Strafbefehl" jedoch nur "mit großem Staunen und Verwunderung" zur Kenntnis und legte Berufung ein, hatte er sich doch, wie Dutzende andere TouristInnen auch, lediglich auf einer harmlosen Tretbootfahrt befunden. Plötzlich und unerwartet leckte das Boot jedoch und drohte zu sinken. Mit Mühe erreichten die Schiffbrüchigen das rettende Ufer, wo sie zu ihrer Überraschung vom Fleck weg festgenommen wurden.

Damals soll ihnen lediglich vorgeworfen worden sein, eine Bannmeile (!) um das K.'sche Domizil verletzt zu haben, worüber sich der Beschuldigte aber nur wundern kann, "denn erstens waren nirgends Schilder aufgestellt, weder an Land noch im Wasser, [...] zweitens befanden sich mehrere Dutzend andere Tourist[Inn]en in der Nähe des besagten Hauses, die im Gegensatz zu uns von niemanden behelligt wurden und drittens ist es [...] unverständlich, dass für einen einzelnen Urlauber solch ein Aufhebens gemacht wird, unter dem andere Urlauber[Innen] zu leiden haben."

Nun aber sieht sich der Beschuldigte außerdem mit dem Vorwurf des Nacktbadens konfrontiert, was er aber nun wirklich niemals nicht tun täte: "Mir ist zwar das Nacktbaden von zahlreichen Dänemarkurlauben durchaus vertraut und ich störe mich auch nicht daran, ich selbst lehne diese Art von Vergnügen für mich allerdings ab und tue dies höchstens in der heimischen Badewanne. [...] Ich habe allerdings einige Personen beim Baden ohne Bekleidung beobachtet, was mich nicht weiter gestört hat. Ich empfinde es allerdings als Zeichen sittlicher Unreife, wenn das Ehepaar K. sich in der Weise über die Szene echauffiert, zumal das Ehepaar K. meiner Ansicht nach nur mit einem Fernglas die Szene beobachten konnte."

In seinem Berufungsschreiben drückt der Beschuldigte darüberhinaus auch noch seine Enttäuschung über den ins Wasser gefallenen Österreich-Urlaub aus, stellt Strafantrag gegen die beteiligten Exekutivbeamten, sieht aber von einer Erstattung der ihm entstandenen Kosten großzügig ab, da "um die ganze Sache schon mehr als genug Aufhebens gemacht wurde."

Die für den 14. Oktober 1997 festgesetzte Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat musste unterdessen vertagt werden. Einer der Beschuldigten hatte die Einvernahme der ZeugInnen Helmut und Hannelore K. verlangt.


aus: TATblatt Nr. +85 (,18/97) vom 23. Oktober 1997
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